Seitenbereiche
Inhalt

Kurzarbeitergeld

Weitere Ausgaben dieses Monats

Kurzarbeitergeld

Nach § 109 Absatz 4 des dritten Sozialgesetzbuches/SGB III kann die Bundesregierung die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate ohne Zustimmung des Bundesrates verlängern. Voraussetzung ist, dass außergewöhnliche Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt vorliegen. Angesichts der schlechten Konjunkturaussichten hält die Bundesregierung diese Voraussetzung aktuell für erfüllt.

Bezugsdauer

Die Bezugsdauer-Verlängerung ist befristet bis 31.12.2025. Konkret bedeutet dies für die seit Anfang des vergangenen Jahres von der Kurzarbeit betroffenen Betriebe, dass diese die Kurzarbeit noch bis zum 31.12.2025 verlängern können. Betriebe, die die verlängerte Bezugsfrist noch nicht bis zum 31.12.2025 voll ausgeschöpft haben, können ab dem 1.1.2026 noch Kurzarbeitergeld für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beziehen.

Unterbrechung und Neubezug

Betriebe, die schon seit längerer Zeit von der Kurzarbeit betroffen sind, können nach einer bestimmten Unterbrechungszeit das Kurzarbeitergeld wieder in Anspruch nehmen. Ab dem 1.1.2026 gilt voraussichtlich wieder die reguläre gesetzliche Bezugsdauer von zwölf Monaten.

Stand: 28. Januar 2025

Bild: kelifamily - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Wolf D. Oberhauser Diplom-Volkswirt

Wolf D. Oberhauser Diplom-Volkswirt

Siemensstraße 30, 63755 Alzenau
Deutschland


Telefax +49-6023-3207-79

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

X

Liebe Mandantinnen und Mandanten!

Im Zusammenhang mit der Ausstellung von E-Rechnungen im B2B-Bereich kommt es ab 2025 zu neuen gesetzlichen Verpflichtungen für Unternehmer.

Hier mehr erfahren